Lexikon A-Z

Abnahme
Mit der Abnahme wird durch den Bauherren die Mangelfreiheit des Bauwerks bescheinigt - oder auch nicht. Deswegen ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen in dem alle Mängel, ob begründet oder nicht (!), aufgelistet werden.
Keinesfalls überreden lassen, dass kein Mangel vorliegt!
Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um! Das heißt: Bis zur Abnahme ist der Unternehmer beweispflichtig bei Mängeln. Er muss also beweisen, dass ein vom Bauherren gerügter Mangel keiner ist.
Beweisen, nicht behaupten!
Nach der Abnahme ist der Bauherr beweispflichtig. Achtung! Auch eine Abnahme mit Mängeln ist ein Abnahme! Rechtlich gesehen, soweit wir es verstehen. Siehe dazu auch Baurecht oder fragen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt!

Anerkannte Regeln der Technik
Anerkannte Regeln der Technik (kurz: a.R.d.T.) sind genau das, an was sich jeder Bauschaffende zu halten hat. Nicht etwa "Stand der Technik"!
Die a.R.d.T. sind wissenschaftlich und handwerklich anerkannt und haben sich insbesondere in der Praxis bewährt. DIN-Normen können a.R.d.T. sein, müssen es aber nicht. DIN-Normen alleine garantieren keine Einhaltung der a.R.D.T., da diese entweder veraltet, aber auch zu neu sein können. Im letzteren Falle liegen dann eben keine Erfahrungswerte vor. Die a.R.d.T. sind nicht in einem Buch zusammengefasst, so dass hier oft unterschiedliche Auffassungen vorhanden sind. Auch zwischen Juristen und Technikern.
Im Zweifelsfalle eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalt beauftragen. Beide sollten "Hand-in-Hand" arbeiten.

Baubegleitung / Qualitätssicherung
Hier wird leider viel "Schindluder" getrieben. Wie der Begriff des Sachverständigen sind auch die Begriffe Bauleiter, Baubegleiter oder Qualitätssicherung nicht geschützt. Eine Qualifikation ist also nicht erforderlich. Diese Qualifikation sollten Sie sich jedoch dringend einholen.
Es ist nicht damit getan, am Ende des Bauvorhabens den Bauherren zu fragen, ob irgendwelche Mängel vorliegen. Auch willkürliche Besuche führen nicht ins Ziel.
Vielmehr müssen ganz bestimmte Schritte (Bewehrung, Einbau von Fenstern, Anbringung der Dämmung etc.) beobachtet und bewertet werden. So sind Nachbesserungen noch möglich, ohne vorhandene Bausubstanz zu zerstören (z.B. Keller wieder ausgraben, weil die Abdichtung falsch ist).
In der Rubrik "SVG-Bau: Spezial" haben wir näheres zum Thema Baubegleitung und Qualitätssicherung erörtert.

Baufeuchte
Neben der tatsächlich vorhandenen Baufeuchte die häufigste Ausrede für Baufehler, insbesondere bei undichten Kellern.
Baufeuchte entsteht durch das "freie" Wasser im Beton, Mörtel und insbesondere Putz sowie Estrich. Dagegen hilft nur Heizen und regelmäßiges Stoßlüften (ca. 10 Minuten alle Fenster ganz auf, etwa alle 2 bis 4 Stunden).
Baufeuchte und Baufehler kann nur der Fachmann sicher voneinander unterscheiden.

Bauleiter
Eigentlich derjenige, der für den gesamten Bauablauf und mangelfreies (besser: mangelarmes) Bauen verantwortlich ist. Ein Bauleiter wird meist vom Vertragspartner eingesetzt und bezahlt, sodaß dieser natürlich in dessen Interesse handelt.
Das muss nicht unbedingt das Interesse des Bauherren sein (vorsichtig ausgedrückt). Andererseits ist es nahezu unbezahlbar, sich einen eigenen Bauleiter zu leisten (Kosten etwa 5 % der Bausumme; bspw. bei 200.000,-- € rund 10.000,-- €). Dafür ist der dann aber praktisch jeden Tag auf der Baustelle.

Beweissicherungsverfahren siehe:
Selbständiges Beweisverfahren

Blower-Door-Test
Zur Prüfung der Luftdichtigkeit dient der Blower-Door-Test (siehe hier: Luftdicht).
Hierzu wird z.B. eine Außentür ausgehängt und durch eine „Zeltwand“ mit eingebautem Ventilator ersetzt. Aus dem (beheizten) Volumen des Gebäudes, der Drehzahl und Größe des Ventilators ergibt sich dann die Luftwechselzahl. Auch lokale Undichtigkeiten (die eben zu Schimmel führen können) können damit aufgedeckt werden.
siehe auch: Luftdichtigkeit

Bodengutachten
Hierbei wird nicht nur die Tragfähigkeit des Bodens bis in tiefere Schichten festgestellt, sondern auch die Belastung durch Wasser. Wird meist fahrlässig drauf verzichtet!
Achtung! Der Statiker nimmt Werte an, haftet aber nicht dafür!
Mögliche Folgen: ungleichmäßige Setzung und dadurch Risse, undichter Keller. Im Extremfall Standsicherheit nicht mehr gewährleistet.

Dickbeschichtung (KMB)
Kunststoffmodifiertes Bitumen (KMB) als spachtelbare Masse kann als Abdichtung von Kellern verwendet werden.
KMB ist nicht zulässig gegen drückendes Wasser!
Bei dem Lastfall nicht stauendes Sickerwasser, der praktisch nur in Sand- und Kiesböden ohne Grundwasser vorkommt, besteht die Beschichtung aus mindestens 3 mm KMB. Dabei geht es um die Trockenschichtdicke, da KMB mit Trocknung schrumpft.
Bei dem Lastfall aufstauendes Sickerwasser muss ein Gewebe eingebettet sein und die Trockenschichtdicke nach zwei Aufträgen mind. 4 mm betragen. Das Problem: der Schrumpf. In Verbindung mit dem Zeitdruck bleibt oft gar nicht genug Zeit, um auch die Trockenschichtdicke zu messen.

ENEV / Wärmeschutznachweis
Die Energieeinsparungsverordnung (ENEV) regelt im Gesetzescharakter quasi den spezifischen maximal zulässigen Energieverbrauch eines Gebäudes. Das gilt natürlich nur für durchschnittlich Außentemperaturen und durchschnittliche Haushalte.
Der Wärmeschutznachweis garantiert NICHT einen Höchstverbrauch!
Er ist also nicht etwa vergleichbar mit den Verbrauchsangaben bei einem PKW, bei dem ja hohe Überschreitungen der Angaben zu einer Wandlung (Rückgabe oder Ersatz) führen können.
Ca. 90 % aller Wärmeschutznachweise sind fehlerhaft. Meist deshalb, weil die tatsächliche Ausführung von der Planung abweicht oder während der Bauausführungen Änderungswünsche ausgeführt werden.
siehe auch: Wärmebedarfsnachweis

Ersatzvornahme
Beauftragen eines anderen Unternehmers mit der Mangelbeseitigung, falls der verursachende Unternehmer nicht reagiert.
Nie ohne Rechtsanwalt!

Fenster und Treppen
Es sollte immer Einbau nach RAL vereinbart werden.
Häufigste Fehler:
- Verwendung von ungeeignetem PU-Schaum
- Vergessen von Wärmedämmung in bestimmten Bereichen
- Fehlerhafte Herstellung der Luftdichtigkeit - Folge: Schimmel
Ausführliche Infos finden Sie auch bei www.khries.de!

Feuchtemessungen
Gerade hier wird viel Schindluder getrieben! Oft wird behauptet, ein Baustoff habe 90 % Feuchte. Das ist schlichtweg Blödsinn. Feuchtegehalte werden entweder in Gew. % oder Vol. % (Also bezogen auf Gewicht oder eben Volumen) angegeben. Je nach spezifischem Gewicht des Baustoffes ergeben sich erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Werten.
Die üblicherweise auf dem Bau eingesetzten Feuchtemeßgeräte (z.B. von GANN) können einen Überblick geben und Tendenzen anzeigen, eine exakte Feuchtemessung ist damit jedoch nicht immer möglich (je nach Gerät). Das muss aber meist auch gar nicht sein. Denn wesentlich ist ja die Ursache der Feuchte.
Soll allerdings ein Schaden gerichtlich festgestellt werden, genügen in der Regel diese einfachen Messungen nicht. Hier muss dann eine Probe entnommen werden und im Labor, zum Beispiel durch Trocknen, die genaue Feuchte ermittelt werden.
Beispiel: wenn eine GANN Hydromette Compact B bei zementgebundenen Baustoffen einen Wert von 90 (max. 100 ist möglich) anzeigt, bedeutet das eine Bauteilfeuchte von ca. 6,0 Gew. %. Die liest man aus Tabellen ab. Eine Gann Hydromette Compact zur Messung von Putzfeuchte zeigt zum Beispiel Feuchte direkt in % an. Nur muss das Gerät vorher auf die Holzart bzw. Putz eingestellt sein.
All diese Werte sagen aber ohne Zusammenhang nichts aus.

Flachdach
Hier streiten sich die Gelehrten um eine genaue Definition. In der Praxis kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Flachdächern um wasserdichte, bei Steildächern um regendichte Konstruktionen handelt.
Oder anders: Flachdächer sind bahnenförmig geschlossen abgedichtet, Steildächer sind mit kleinformatigen Bauteilen schuppenförmig eingedeckt.
Ob Flachdächer mit bituminösen Stoffen oder Kunststoffbahnen („Folien“) abgedichtet werden, ist eher eine Glaubensfrage.

Gewährleistung
Nach der Abnahme beginnt die Gewährleistung. Mängel, die nach der Abnahme auftreten und vom Bauherren bewiesen werden, müssen vom Unternehmer nachgebessert werden. Bei einem VOB-Vertrag beträgt die Gewährleistungszeit 4, nach BGB 5 Jahre.
Nur, warum sollte der Unternehmer nachbessern, wenn er das Geld schon hat? Sie aber kein Geld mehr für die Klage?
Daher: eigenen Rechtsanwalt beauftragen.
Bei der Vertragsgestaltung können dann Gewährleistungsbürgschaften vereinbart werden.

Gutachter siehe:
Sachverständiger

HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Dies ist die Abrechnungsgrundlage aus Tabellen, die sich nach dem Wert und dem Schwierigkeitsgrad des zu erstellenden Gebäudes richtet. Der tatsächlich Aufwand in Stunden wird dabei nicht berücksichtigt. Es ist aber auch möglich, auf Stundenbasis abzurechnen.
Online unter Honorar-Rechner

Hohlkehle
Als Hohlkehle wird die Kante zwischen Bodenplatte und aufgehende Wand bezeichnet.
Hier liegt in den meisten Fällen von undichten Kellern ein Mangel vor.
Diese Hohlkehle darf keinesfalls, wie häufig zu sehen, aus KMB hergestellt werden (Ausnahmefälle gibt es). Vielmehr muss sie aus Mörtel (genauer: Mörtelgruppe II a) ausgebildet werden.

Kondenswasser / Tauwasser
Das entsteht immer, wenn Luft zu stark abgekühlt wird!
Genauer gesagt: unter die Taupunkttemperatur (bei + 20 °C und 50 % rel. Feuchte liegt die Taupunkttemperatur bei + 9,3 °C). An allen kalten Flächen legt sich dann ein Feuchtefilm an. Dieses darf nicht passieren und deutet auf Wärmebrücken bzw. mangelhafte Wärmedämmung hin.
Häufig bei Fensterbänken zu beobachten, wenn nämlich zwischen äußerer und innerer Fensterbank die Dämmung „vergessen“ wurde.

Luftdichtigkeit
Eigentlich reicht hier ein Verweis auf www.luftdicht.de, dennoch einige Punkte vorab. Luftdichtigkeit heißt nicht absolute 100%ige Luftdichtheit. Sie müssen nicht ersticken.
Eine Mindesttwechselzahl ist sogar vorgeschrieben. Die Luftdichtigkeit dient:
1. der Bewahrung der Heizenergie (keine warme Luft raus blasen)
1. Der Vermeidung von Lüftungswärmeverlusten

2. der Bewahrung vor Schimmel (Tauwasser)
Sowohl die ENEV als auch die DIN 4108 (Tauwasserschutz) verlangen eine bestimmte max. Luftwechselzahl.
siehe auch: Blower-Door-Test

Mangel
Ein Mangel kann das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein (z.B. Fenster war blau getönt bestellt, wird aber grau getönt eingebaut). Dann ist das noch kein Mangel der etwa die Tauglichkeit beeinträchtigt.
Ein Mangel ist auch ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, ob mit oder ohne Beeinträchtigung (z.B. fehlerhaft angebrachte Dämmung, die nicht weiter auffällt, bis es zum Schaden kommt).
Ein Mangel ist aber auch ein Planungs- oder Einbaufehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des Gegenstandes mindert oder gar aufhebt.
Vorsicht mit sog. "optischen Mängeln"! Die gibt es nicht wirklich. Meist handelt es sich schlichtweg um Fehler bzw. Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit beeinflussen können oder auch nicht (z.B. Farbabweichungen an der Fassade).

Minderung
Ist ein Mangel nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Bedingungen bzw. mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beseitigen, gibt es noch die Möglichkeit der Minderung. Vorsicht! Hier klaffen die Vorstellungen über die Höhe der Minderungen fast immer weit auseinander. Auch diese Dinge landen oft vor Gericht.

Nachbesserungsrecht
Der Unternehmer hat das Recht, Mängel oder Fehler innerhalb einer angemessenen Frist (Juristen fragen) zu beseitigen. Dieses Recht muss im zugestanden werden. Gelingt ihm das nicht, wird es heikel und landet meist vor Gericht.
Oder Sie haben einen guten – eigenen – Rechtsanwalt.

Qualitätssicherungsiehe:
Baubegleitung

Sachverständiger
Hier unterscheidet man:
- privater Sachverständiger
- öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (kurz: öbuv SV)

Privater Sachverständiger:
Ein privater Sachverständiger kann öffentlich bestellt sein, muss aber nicht. Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Er sollte nachweisbar über Sachkunde verfügen, und zwar über bestimmte Sachgebiete. Niemand kann alles über den Bau zu 100 % wissen.
Der SV kann Sie vor und während des Baus beraten und vor allen Dingen rechtzeitig (z.B. vor Pfusch) warnen. Achten Sie darauf, dass der SV eine (passende!) Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (öbuv SV):
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss eine Prüfung sowie ständige Fortbildung nachweisen. Der öbuv SV wird entweder von Handwerkskammern (für einen oder mehrere Handwerksberufe), oder von den Industrie- und Handelskammern (für bestimmte Bereiche) vereidigt.
Grundsätzlich verfügen diese öbuv SV über den so genannten Rundstempel, in dem das Bestellungsgebiet aufgeführt ist. Der öbuv SV wird in der Regel von Gerichten beauftragt, kann aber auch privat beauftragt werden.

Vorsicht Kostenfalle!
Einige SV arbeiten auf Stundenlohnbasis ohne ein konkretes Angebot abzugeben. Das kann teuer werden. Die Stundenverrechnungssätze sind NICHT gesetzlich geregelt! Sie schwanken in etwa zwischen 65,-- und 250,-- €/h zzgl. MwSt.

Schwarze Wanne
Ein Keller aus Mauerwerk oder Beton, der von außen und unten mit Bitumen- oder Kunststoffbahnen abgedichtet wird, nennt man eine schwarze Wanne. Eine Dampfsperre ist hier nicht mehr erforderlich. Auch hier ist sorgfältige Planung und Ausführung erforderlich. Dann ist diese schwarze Wanne auch dicht gegen drückendes Wasser.
siehe auch: Weiße Wanne

Selbständiges Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren)
Wenn es zum Streit kommt, wird oft ein Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren gestellt.
Spätestens jetzt eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalt beauftragen! Sonst kann es teuer werden.
Bei diesem Verfahren werden Fragen aufgestellt, die sich um strittige Punkte drehen, wie z.B. "Entspricht die Wärmedämmung dem Wärmeschutznachweis und den anerkannten Regeln der Technik?"
Diese Fragen werden dann von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen beantwortet. Darauf baut dann das eigentliche Verfahren auf.
In der Rubrik "SVG-Bau: Spezial" haben wir näheres zu diesem Thema erörtert.

Stand der Technik
Stand der Technik ist im Grunde das, was man machen kann und was auch auf den ersten Blick funktioniert. Im Gegensatz zu den "anerkannten Regeln der Technik" ist Stand der Technik aber eben nicht unbedingt anerkannt und hat sich vor allen Dingen in der Praxis noch nicht bewährt bzw. bewähren können. Dazu müssen erst Erfahrungen über einen längeren Zeitraum vorliegen.
Anerkannte Regeln der Technik können schon in der Planung missachtet werden!

Tauwassersiehe: Kondenswasser

Treppen siehe: Fenster
Zu diesem Thema empfehlen wir K.-H. Ries

VOB / BGB
"VOB" steht seit 2002 für "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", welche die VOB aus dem Jahre 2000 (Verdingungsordnung für das Bauwesen) abgelöst haben.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten in der Regel die Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das kann (!) Vorteile haben, führt aber in vielen Fällen zu Unklarheiten, weil im BGB das Baurecht nicht explizit berücksichtigt wird.
Die VOB müssen zunächst wirksam einbezogen werden, um überhaupt gültig zu sein.
Daher vor Vertragsunterzeichnung eigenen Rechtsanwalt!
Die VOB regeln im Gegensatz zum BGB explizit das Baurecht. Hier sind die bauspezifischen Regeln wesentlich präziser und "griffiger" formuliert.
Man unterscheidet drei Teile der VOB:
- VOB / A:Vergabe von Aufträgen (z.B. an Handwerker)
- VOB / B:Hier werden die eigentlichen Vertragsbedingungen, wie zum Beispiel Kündigung, Fristen etc. geregelt.
- VOB / C:Technische Ausführung, DIN Normen.
Achtung: Hier gibt es mehrere Widersprüche zwischen Fachregeln und anderen DIN-Normen.

Wärmebedarfsnachweis
Beruhend auf den Ergebnissen des Wärmeschutznachweises wird hier der Wärmebedarf einzelner Räume ermittelt. Danach wird die Heizung ausgelegt. Je nach Raumnutzung müssen Temperaturen zwischen + 18°C und + 24° C gewährleistet sein.

Wärmebrücke (auch "Kältebrücke" genannt, ist aber technisch falsch)
Stellen und Bereiche, bei denen Wärme vom Gebäudeinneren nach außen gelangt. Und zwar deutlich mehr als an den benachbarten Bereichen. Die hauptsächliche Bedeutung der Wärmebrücke ist nicht der Wärmeverlust, obwohl dies bei der Berechnung des Energieverbrauches berücksichtigt wird.
Das Hauptproblem ist das Abkühlen der raumseitigen Bauteile. Hier kann es zu Tauwasser (Kondenswasser) und Schimmelbildung kommen.
Typische Wärmebrücken sind zum Beispiel Fensterbänke, Rahmen von fehlerhaft eingebauten Fenstern, Türstürze aus Beton im hochgedämmten Mauerwerk, Lücken in der Dämmung etc.
Wärmebrücken lassen sich nicht immer vermeiden, sollen aber soweit wie nur möglich reduziert werden. Wärmebrücken, die rechnerisch zu Schimmelbildung führen, sind Mängel.
Auch Luftundichtigkeiten sind im weiteren Sinne Wärmebrücken, obwohl hier die Wärme nicht über ein festes Material (Mauerwerk, Holz, Beton) transportiert wird. Die schädlich Wirkung ist ähnlich.


Wärmedämmverbundsystem (WDVS)
Hier gibt es noch keine Normen (sind in Kürze verfügbar, bitte aktuell informieren) aber sehr wohl Verarbeitungsrichtlinien, die den Rang "anerkannte Regeln der Technik" einnehmen. Zusätzlich benötigen die Systeme noch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ).
Das System besteht aus Wärmedämmung, Unterputz und Oberputz.
Häufigste Fehler:
- fehlende Lamellen aus Mineralwolle (nicht brennbar) über Fluchtöffnungen
- falsche Befestigung (richtig: Batzen in der Mitte und umlaufende Wulst)
- zu dünner Putz

Wärmeschutznachweissiehe: ENEV

Weiße Wanne
Eine "weiße Wanne" ist eine Konstruktion aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) an die hohe Ansprüche bei der Planung und Ausführung gestellt werden. Ein Keller als Weiße Wanne ist ohne weitere Abdichtung dicht gegen drückendes Wasser. Aber nicht gegen Wasserdampf!
WU-Beton alleine ist keine weiße Wanne!
Wenn ein Keller als dauerhafter Aufenthaltsraum oder zur Lagerung feuchteempfindlicher Stoffe genutzt werden soll (auch an spätere mögliche Umnutzung denken!), muss eine Dampfsperre angeordnet werden. Diese kann zum Beispiel aus einer simplen außen angebrachten PE-Folie bestehen.
siehe auch: Schwarze Wanne