Baubegleitende Qualitässicherung

Baubegleitende Qualitätssicherung
(Teil II - Was geprüft wird steht hier)

Wie und warum
Eine baubegleitende Qualitätssicherung hat den Sinn, Mängel, Pfusch und Planungs- oder Ausführungsfehler rechtzeitig zu erkennen. Dies, bevor irgendetwas verdeckt wird. Da der Bauherr in der Regel ein (Bau-) Laie ist, kann er vieles gar nicht selbst erkennen.
Zum Beispiel, ob die Bewehrung richtig verlegt wurde, das Mauerwerk das Überbindemaß einhält, die Abdichtung des Kellers der DIN 18195, die Drainung der DIN 4095 oder die Dämmung und Dampf-/Luftsperre den Vorgaben der ENEV und der DIN 4108 genügt.
Er kann auch nicht feststellen, ob die Ausführung dem Wärmeschutznachweis entspricht (häufigster Fehler: offener Kellerabgang). Dafür braucht man Fachleute. Und zwar eigene.

Was passiert bei vorhandenen Mängeln
Alle Mängel, die der Bauherr sieht, kann und sollte er selbst aufschreiben. Denn die Kosten für die Mängelerkennung durch einen Sachverständigen sind nur dann erstattungsfähig, wenn dieser Sachverständige auch dafür gebraucht wurde. Es ist also sinnlos, den Sachverständigen Kratzer im Glas feststellen zu lassen.
Der Unterschied wird bei nassen Kellern deutlich. Der Bauherr kann selber feststellen, daß ein Keller undicht ist. Aber nur der Sachverständige kann feststellen, was den Mangel verursacht hat bzw. gegen welche DIN / Fachregel verstoßen wurde.
Bevor ein (teures) Gutachten geschrieben wird, sollten die vom SV festgestellten Mängel zunächst mal dem RA übergeben und diesem auch erklärt werden.
Dann entscheidet der Rechtsanwalt über das weitere Vorgehen. Das kann zum Beispiel ein außergerichtliche Mangelanzeige mit Aufforderung zur Beseitigung sein (auch die Kosten für den Rechtsanwalt sind erstattungsfähig!). Es kann aber auch zu einem selbständigen Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) führen.
Sollte dies keinen Erfolg bringen, ist meistens doch ein privates Gutachten erforderlich. Dies ist zwar kein Beweis und wird auch nicht als alleingültig betrachtet. Vielmehr wird die Gegenseite dieses Gutachten immer als parteiisch werten.

Warum dann ein Privat-Gutachten?
Der Grund hierfür ist relativ einfach: Der eigene Rechtsanwalt muss ja ein selbständiges Beweisverfahren erst einmal beantragen. Dazu braucht er aber (technische) Argumente.
Meistens steht dann im Beweisantrag: "Beweis: Sachverständigengutachten".
Aus dem Gutachten selbst stellt er dann die Beweisfragen. Das heißt, er beantragt diese, weil der Richter zustimmen muß. Ausforschungsgutachten sind bei Gericht nicht zulässig! Also eine Frage wie "Gutachter: finde alle Mängel." ist nicht zulässig. Die Fragen müssen in etwa so lauten: "Entspricht die Verankerung des Giebels der DIN 1053?" oder "Ist es richtig, dass der nach DIN 4109 geforderte Schallschutz nicht erfüllt ist?".

MERKE!
Die richtige Fragestellung ist maßgebend für den Ausgang eines evtl. Prozesses!