Luftdicht Jura

Zum Thema Luftdichtigkeit aus der Sicht des Juristen!
Ausführungen aus juristischer Sicht von Rechtsanwalt Stefan Harmuth!
Am 01.02.2002 ist die sog. Energiesparverordnung in Kraft getreten, welche die bis dahin geltende Wärmeschutz- und Heizungsanlagenverordnung außer Kraft setzte. Wichtige Bestandteile dieser neuen Verordnung sind die Punkte:
Dichtheit und Mindestluftwechsel (Luftdichtigkeit),
geregelt in § 5 der Verordnung. Im einzelnen regelt § 5, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sein muss. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Im Hinblick auf die Dichtheit wird auf Anhang 4 Nr. 2 verwiesen.
Für den Mindestluftwechsel gilt:
Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden keine Fenster zum Lüften verwendet, ist Anhang 4 Nr. 3 zu beachten.
Die Luftdichtigkeit wird mit dem sog. Blower-Door-Messverfahren gemessen. Dieses erlaubt die grundlegende Feststellung über die Einhaltung der beschriebenen Richtlinien. Der Werkunternehmer ist jedoch auch bei einem positiven Blower-Door-Test noch nicht vollständig auf der sicheren Seite.
Das Verfahren lässt ­ wie bereits ausgeführt ­ eine grundlegende Aussage zu, jedoch ist es nicht in der Lage, konzentrierte Lecks in den Wänden aufzuspüren. Der Blower-Door-Messer ist zwar angehalten, solche aufgefundenen Lecks genau zu untersuchen, das garantiert jedoch nicht das Auffinden selbst.
Werden also Stellen gefunden, die trotz positiven Blower-Door-Test die vorgegebenen Normen unterschreiten, so bestehen nach wie vor Mängel im Rechtssinne. Diese sind durch Einzelmessungen zu dokumentieren.